Allgemeine Reisebedindungen

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1. Abschluß des Reisevertrages

Der Reisevertrag, dessen Abschluß der Reiseanmelder dem Reiseveranstalter mit seiner Anmeldung verbindlich anbietet, kommt mit der Annahme und Übersendung der Reisebestätigung zustande.

Veranstalter
Marin-Tours GmbH
Troppauer Str. 19a
12205 Berlin

Postanschrift:
Remstaler Straße 25
13465 Berlin

Tel. 030/40632902
Fax. 030/40632901
Info(at)Marin-Tours.de

2. Bezahlung

Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung von € 200.- zu leisten. Für alle Reisen erhält der Reiseteilnehmer einen Sicherungsschein. Der Reisepreis muß ca. 30 Tage vor Abreise, spätestens aber zu dem in den Reiseunterlagen genannten Termin, geleistet werden. Erklärt der Reiseveranstalter, daß er die Reiseanmeldung nicht annehmen kann oder tritt er später vom Vertrag zurück, wird der Anzahlungsbetrag zurückerstattet.

3. Leistungen

Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibungen und Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospekt bestimmt. Sämtliche Nebenkosten, soweit sie nicht ausdrücklich im Ausschreibungstext als im Reisepreis enthalten angegeben wurden, sind an Ort und Stelle vom Reiseteilnehmer selbst zu zahlen. Erfolgt die Beförderung im Linienverkehr, so werden diese Leistungen vom Reiseveranstalter lediglich vermittelt.

Einzelzimmer können nicht überall garantiert werden. Bei Nichtverfügbarkeit wird der Zuschlag anteilmäßig erstattet. Sofern bei Buchung eines halben Doppelzimmers kein geeigneter Zimmerpartner zur Verfügung steht, ist der Reiseveranstalter zur Forderung des EZ-Zuschlages berechtigt. Der Reisepreis gibt die Kosten für eine Person im Doppelzimmer an.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss eintreten und die nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Liegt der Reisetermin später als vier Monate nach Vertragsabschluß, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen, wenn sie auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und die nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Wechselkursschwankungen. Die Preiserhöhung muß sich im Rahmen der veränderten Umstände halten. Ändern sich behördlich festgesetzte Beförderungstarife, Gebühren oder Steuern, ist eine Anpassung der Preise jederzeit möglich. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reisende berechtigt, ohne Zuzahlung eines Entgelts vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß unverzüglich schriftlich gegenüber dem Veranstalter erklärt werden.

5. Rücktritt

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung gegenüber Marin-Tours GmbH von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Marin-Tours GmbH. Der Reiseteilnehmer ist berechtigt, Ersatzpersonen zu stellen, die in alle Rechte und Pflichten seines Reisevertrages eintreten. Eventuell hierdurch entstehende Kosten tragen der zurückgetretene und der neue Reiseteilnehmer gesamtschuldnerisch. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder die gebuchte Reise nicht an, verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf Zahlung des Reisekaufpreises. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt oder der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht aufgrund höherer Gewalt erfolgte, einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen (Stornierungsgebühren). Die Stornierungsgebühren fallen auch dann an, wenn die gebuchte Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der erforderlichen Reisedokumente (bspw. gültiger Reisepass, Visum für das Reiseland oder ein Transitland) nicht angetreten werden kann. Dem Reisenden ist freigestellt, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte in der nachfolgenden Aufstellung aufgeführte Pauschale. Für den Fall des Rücktritts stehen dem Reiseveranstalter folgende Stornierungsgebühren zu :

  • bis zum 45. Tag vor Reisebeginn € 200.-
  • 44. bis 30. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises
  • 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
  • 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
  • 06. bis 02. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
  • bei Absage einen Tag vor der Abreise oder bei Nichterscheinen zum Abflug bzw. Abfahrt voller Reisepreis

Der Veranstalter behält sich vor, statt der genannten pauschalen eine konkrete, höhere Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, einen Nachweis hierüber zu erbringen. Die geforderte Entschädigung muss unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffert und nachgewiesen werden.

Der Reiseveranstalter hat bis zwei Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn in der Reisebeschreibung ausdrücklich auf eine für die gebuchte Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde und diese nicht zustande kommt. Ist für den Reiseveranstalter vor diesem Zeitpunkt erkennbar, dass die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht zustande kommen wird, trifft ihn eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Reisenden. Dem Reisenden soll in diesem Fall eine vergleichbare Reise angeboten, andernfalls der eingezahlte Reisepreis erstattet werden.

6. Nicht in Anspruch genommene Reisen

Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungserbringern um Erstattung der gesparten Aufwendungen bemühen.

7. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Insbesondere haftet der Reiseveranstalter für

  1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
  2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
  3. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen

Bei Reisen mit besonderen Risiken und Expeditionscharakter (z.B. Höhe, Klima, lange Fahrten auf schlechten Straßen usw) übernimmt der Veranstalter in Hinblick auf diese Risiken keine Haftung. Die Teilnehmer reisen auf eigene Gefahr.

8. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen

Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt,

  1. soweit ein Schaden des Reisenden vom Reiseveranstalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
  2. soweit er für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden ( z.B. Sportveranstaltungen, Führungen, Ausflüge etc. ) und die in der Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Wird eine Beförde- rung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insofern Fremdleistungen, als auf die Linienbeförderung in der Ausschreibung hingewiesen ist. In diesem Fall gelten die Haftungsnormen der Beförderungsunternehmen, und der Reiseveranstalter stalter haftet nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst und daher auch nicht für Verspätungen und Ausfälle und deren Folgen sowie für beim Transport entstandene Gepäckschäden oder – verluste.

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

11. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Vor Entgegennahme der Buchung informiert der Reiseveranstalter über die Visa-, Paß- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder die von den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht werden. Für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erfolgen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

Sollten Vorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise gehindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

12. Versicherungen

Reiseversicherung direkt
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Alle Reiseteilnehmer können durch den Reiseveranstalter eine Versicherung abschließen lassen. Darüberhinaus sind sie bei Flugreisen gegen Unfall und gegen Schäden am Reisegepäck zusätzlich durch die Luftfahrtgesellschaft im Rahmen der internationalen Abkommen versichert. Etwaige Schäden müßen aber sofort beim Empfang der Gepäckstücke bei dem Beförderungsunternehmen reklamiert werden, da spätere Meldungen nicht berücksichtigt werden.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

14. Allgemeines

Eine Abtretung von Ansprüchen des Reisenden aus Anlaß der Reise, gleich aus welchem Grund, an Dritte (auch Ehegatten) ist ausgeschlossen. Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn sie vom Reiseveranstalter schriftlich bestätigt werden. Alle personenbezogenen Daten, die dem Reiseveranstalter zur Abwicklung der Reise zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz ( BDSG) gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt. Alle Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung (01.01.2019).